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752.111 Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung des Kantons Zug, an der Gesamreorganisation der Elektrischen Strassenbahnen im Kanton Zug, vom 30. November 1950

Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf den Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 18. August / 8. September 1950, in Ergänzung des Kantonsratsbeschlusses vom 1. Juni 1950 über die Beitragsleistung des Kantons an die Gesamtreorganisation der Elektrischen Strassenbahnen im Kanton Zug 2), beschliesst:


Artikel 1
Der Kanton stimmt der technischen Reorganisation der Elektrischen
Strassenbahnen im Kanton Zug AG (nachstehend «Gesellschaft» genannt) im Sinne der Umstellung vom Bahn - zum Autobusbetrieb zu.


Artikel 2
Der Kanton beteiligt sich an dem für die Durchführung der technischen
Reorganisation der Gesellschaft erforderlichen Obligationen- und Aktienkapital wie folgt:
2.1. An dem zu erneuernden Obligationenkapital von Fr. 1'200'000.– beteiligt sich der Kanton wie bisher mit Fr. 600'000.–; die Vereinbarung der Bedingungen, namentlich hinsichtlich Zinssatz, Anlagedauer und allfällige Pfandbestellung, ist Sache des Regierungsrates.
2.2. Von dem neu zu begebenden Aktienkapital von Fr. 1'200'000.– übernimmt der Kanton zum Nennwert Fr. 500'000.–.


Artikel 3
Die Beteiligung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
3.1. dem Regierungsrat muss der Ausweis über die Gesamtfinanzierung des Projektes bis zum 1. Juni 1952 erbracht werden;
3.2. eine allfällige Erweiterung des gegenwärtigen Betriebsnetzes unterliegt der Genehmigung des Regierungsrates;
3.3. der Kanton muss im Verwaltungsrat mit 2/5 der Mitglieder, in der Kontrollstelle mit einem Mitglied vertreten sein; diese Vertreter werden vom Regierungsrat ernannt;
3.4. die neuen Statuten der Gesellschaft und alle späteren Änderungen unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates;
3.5. die Gesellschaft kann aus den zufolge Strassenbauten oder höherer Gewalt erforderlichen Verkehrsumleitungen dem Kanton gegenüber keinen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen.


Artikel 4
Der Regierungsrat wird ermächtigt, der ganzen oder teilweisen Abschreibung des bisherigen Aktienkapitals zuzustimmen.


Artikel 5
5.1. Nach Einstellung des Bahnbetriebes auf den einzelnen Strecken hat die Gesellschaft auf eigene Kosten die Fahrleitungseinrichtungen zu entfernen und die beanspruchten Standorte in den vormaligen Zustand zu versetzen.
5.2. Der Kanton übernimmt den der Gesellschaft in Artikel 13 der Konzession vom 19. Juni 1939 1) überbundenen Geleiseabbruch und die Wiederinstandstellung des Geleisestreifens gegen eine Entschädigung von Fr. 440'352.–.  Die Zahlung erfolgt durch Verrechnung mit der À - Fonds - perdu - Leistung des Kantons.
5.3. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Geleiseabbruches; das Schienenmaterial steht der Gesellschaft zur Verfügung und ist von ihr auf eigene Kosten wegzuschaffen.


Artikel 6
6.1. Die Aktienbeteiligung ist zum Nennwert von Fr. 500 000.– als Aktivposten 6. in die Staatsbilanz aufzunehmen, jedoch binnen 25 Jahren auf Fr. 200'000.– abzuschreiben.
6.2. Für die Verzinsung und Abschreibung dieser Aktienbeteiligung sowie für die Verzinsung und Tilgung des Amortisationskontos, das aus dem der 1) GS 14, 27 Gesellschaft gemäss Kantonsratsbeschluss vom 1. Juni 1950 à Fonds - perdu zu leistenden Beitrag von Fr. 700'000.– entsteht, wird eine verbindliche Annuität von Fr. 63'000.– in Rechnung gestellt, erstmals für das Jahr 1951.
6.3. Der nach Abzug des Zinserfordernisses zur Verfügung stehende Betrag wird vorerst zur Tilgung des Amortisationskontos, nach dessen vollständiger Tilgung zur Abschreibung auf die Aktienbeteiligung verwendet.


Artikel 7
Der Regierungsrat wird ermächtigt, die neu aufzubringende Summe von Fr. 500'000.– zu dem von ihm festzusetzenden Zeitpunkt auf dem Anleihensweg zu beschaffen.


Artikel 8
Solange die Gesellschaft auf das neue Aktienkapital von Fr. 1200 000.–
nicht mehr als 3 % Dividende ausrichten kann, ist sie von den direkten kantonalen und gemeindlichen Steuern befreit. Sie ist ferner von den Steuern für ihre Motorfahrzeuge befreit, solange sie keine Dividende ausrichtet.


Artikel 9
9.1. Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft. Er ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.
9.2. Gleichzeitig wird der Kantonsratsbeschluss vom 20. Oktober 1910 betreffend Finanzierung der Erstellung von Strassenbahnen im Kanton Zug 1) ausser Kraft gesetzt.
9.3. Der Kantonsratsbeschluss vom 19. Juni 1939 betr. Konzession elektrischer Strassenbahnen im Kanton Zug 2) sowie die Verordnung vom 24. Februar 1914 über die Handhabung der Strassenpolizei in Bezug auf den Betrieb der elektrischen Strassenbahnen 3) werden, soweit sie nicht durch vorstehende Bestimmungen oder die Bundes - Gesetzgebung über den Motorfahrzeugverkehr ersetzt bzw. aufgehoben werden, nach Massgabe der Umstellung auf Autobusbetrieb ausser Kraft gesetzt. Der Regierungsrat stellt den Zeitpunkt des Erlöschen der Konzession fest.